Bei Verkäufen aus Erbschaften gibt es einige Punkte zu beachten.
Zu unterscheiden ist zuerst, ob es sich um einen einzelnen Erben handelt oder um eine Erbengemeinschaft. Dann muss festgestellt werden, ob es einen Testamentsvollstrecker gibt oder nicht. Ist ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, kann er den kompletten Immobilienverkauf abwickeln und den Notarvertrag unterschreiben. Bei einer Erbengemeinschaft ohne Testamentsvollstrecker müssen alle Erben mit dem Verkauf einverstanden sein und auch persönlich den Kaufvertrag unterschreiben. Vor dem Verkauf muss geklärt werden, ob ein Erbschein vorliegt oder das Eröffnungsprotokoll des Amtsgerichts, denn erst dann kann die Immobilie verkauft werden. Ebenfalls ist zu prüfen, welche Eintragungen im Grundbuch vorhanden sind.
Ein weiterer Sonderfall sind minderjährige Erben, hier schaltet sich das Familiengericht ein, um sicherzustellen, dass alles zum Wohle der Erben abgewickelt wird. Man benötigt vor dem Verkauf zuerst ein Gutachten über das Objekt aus dem Nachlass, welches dem Gericht vorgelegt werden muss. Das ist dann die Grundlage für den Verkauf. Die gesamte Abwicklung dauert in diesem Fall länger als ein Standardverkauf, da das Familiengericht den entgültigen Kaufvertrag genehmigen muss.