Auch bei Verkäufen aus Betreuungsfällen gibt es wieder einige rechtliche Feinheiten zu beachten.
Dem Eigentümer der Immobilie wird ein gerichtlich bestellter Betreuer zugeteilt, da er körperlich oder geistig nicht mehr dazu in der Lage ist sein Leben zu bestreiten und Entscheidungen zu treffen. Hier müssen die Immobilien meist verkauft werden, um finanzielle Mittel für Pflegeeinrichtungen zur Verfügung zu haben. In diesen Fällen kann der Berufsbetreuer die komplette Abwicklung des Verkaufs selbst durchführen, allerdings ist das Betreuungsgericht miteingebunden. Dem Gericht muss in diesen Fällen ein Gutachten über das Objekt vorgelegt werden und das Gericht genehmigt letztendlich den Kaufvertrag, um zu gewährleisten, dass alle Vorgänge zum Wohle des Betreuten abgeschlossen werden.